Schweigepflicht
Absolute
Vertraulichkeit ist für mich eine Selbstverständlichkeit. Entsprechend
meiner Berufsordnung unterliege ich bei der Arbeit mit meinen Klienten
der Schweigepflicht.
Auszug aus der Berufsordnung für Heilpraktiker:
Artikel 3 - Schweigepflicht
1.
Der Heilpraktiker verpflichtet sich, über alles Schweigen zu bewahren,
was ihm bei der Ausübung seines Berufes anvertraut oder zugänglich
gemacht wird.
2. Der Heilpraktiker hat seine Gehilfen oder jene
Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf unter seiner Aufsicht tätig
sind, über die Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und dies
schriftlich festzuhalten.
3. Der Heilpraktiker hat die Pflicht zur Verschwiegenheit auch gegenüber seinen Familienangehörigen zu beachten.
4.
Der Heilpraktiker darf ein Berufsgeheimnis nur offenbaren, wenn der
Klient ihn von der Schweigepflicht entbunden hat. Dies gilt auch
gegenüber den Angehörigen eines Klienten, wenn nicht die Art der
Erkrankung oder die Behandlung eine Mitteilung notwendig macht.
5.
Auskünfte über den Gesundheitszustand eines Arbeitnehmers an seinen
Arbeitgeber dürfen nur mit Zustimmung des ersteren erfolgen.
6. Notwendige Auskünfte an Krankenversicherungen müssen nach bestem Wissen und Gewissen gegeben werden.
Quelle: www.vfp.de